2. Die Beschwerdeführerin führte dagegen mit Eingabe vom 8. Februar 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Sie RA Nr. 110/2018/25 2 rügt, dass der Bauabschlag rechtlich nicht in Ordnung und auf die Wiederherstellung zu verzichten sei.