ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2018/25 Bern, 19. März 2018 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführerin per Adresse B.________ und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Twann, Gemeindeverwaltung, Moos 39, 2513 Twann betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Twann-Tüscherz vom 12. Januar 2018 (Baugesuch Nr. 13-2017; Ungedeckter Sitzplatz) I. Sachverhalt und Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks E.________ (C.________) Grundbuchblatt Nr. D.________. Die Parzelle liegt in der Kernzone. Die Gemeinde Twann-Tüscherz erteilte dem Bauvorhaben der Beschwerdeführerin betreffend Erstellen eines ungedeckten Sitzplatzes (nachträgliches Baugesuch) den Bauabschlag und forderte sie gleichzeitig auf, den Sitzplatz bis am 30. Juni 2018 zu entfernen und die abgebrochene Fensterbrüstung wieder aufzumauern. 2. Die Beschwerdeführerin führte dagegen mit Eingabe vom 8. Februar 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Sie RA Nr. 110/2018/25 2 rügt, dass der Bauabschlag rechtlich nicht in Ordnung und auf die Wiederherstellung zu verzichten sei. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet,1 stellte in seiner ersten Verfügung vom 12. Februar 2018 fest, dass Herr Notar B.________ die Beschwerde im Namen und im Auftrag der Beschwerdeführerin eingereicht hat. Es wies darauf hin, dass im Beschwerdeverfahren vor der BVE nur Anwältinnen und Anwälte zur Prozessvertretung zugelassen sind (Art. 15 Abs. 4 VRPG2). Herr Notar B.________ könne somit zwar Zustellungsdomizil, aber nicht Vertreter der Beschwerdeführerin sein. Das Rechtsamt wies weiter darauf hin, dass vorliegend zwei Möglichkeiten zur Verbesserung der Beschwerde bestünden. Zum einen könne die Beschwerde durch Herrn F.________ als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter der Beschwerdeführerin eigenhändig unterzeichnet wieder eingereicht werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 und 2 VRPG). Es wies darauf hin, dass eine kopierte oder eingescannte Unterschrift diesen Anforderungen nicht genüge. Oder Herr Notar B.________ könne kraft seiner Generalvollmacht vom 25. November 2015 eine Anwältin oder einen Anwalt mit der Prozessvertretung beauftragen. Zur Verbesserung bzw. Prozessvertretung im Sinne der Ausführungen des Rechtsamtes wurde der Beschwerdeführerin Frist bis zum 23. Februar 2018 gesetzt. 4. Das Rechtsamt stellte nach Ablauf der gesetzten Frist mit Verfügung vom 5. März 2018 fest, dass im Beschwerdeverfahren weder eine Verbesserung der Beschwerde eingereicht noch eine Vertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt angezeigt worden ist. Es setzte den Schriftenwechsel aus und teilte den Parteien mit, dass es beabsichtige, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Parteien liessen sich dazu nicht vernehmen. 5. Die Beschwerdeführerin hat innert Frist dem Rechtsamt keine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift eingereicht und keine Parteivertretung im Sinne von Art. 15 Abs. 4 VRPG bezeichnet. Deshalb liegt keine formgerechte Beschwerde vor, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2018/25 3 6. Die Grundsätze der Kostenverlegung sind in Art. 108 VRPG geregelt. Demnach werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei. Aufgrund des geringen Aufwands wird jedoch darauf verzichtet, Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren zu erheben. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). II. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. III. Eröffnung - A.________, per Adresse B.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Twann, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin