3. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 Parteikosten im Betrag von Fr. 4'929.55 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haften solidarisch für den gesamten Betrag. RA Nr. 110/2018/22 16 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt C.________, eingeschrieben - Herrn Fürsprecher F.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Krauchthal, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion