Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Krauchthal vom 9. Januar 2018 wird bestätigt. 2. Den Beschwerdeführenden 1 und 2 werden Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 23Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 24 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) RA Nr. 110/2018/22 15