Daher erscheint ein Honorar von Fr. 4'500.– als angemessen. Mit den Auslagen von Fr. 77.10 und der Mehrwertsteuer von Fr. 352.45 ergibt sich ein Betrag von Fr. 4'929.55. Diesen Betrag haben die Beschwerdeführenden dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Der angefochtene Entscheid wird insoweit ergänzt, als die Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden 1 und 2 betreffend allfällige Gefährdungen infolge Instabilität des Hangs bzw. der am Hang auf der Parzelle Nr. G.________ befindlichen Lärche vorgemerkt wird.