Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft geht von einem leicht überdurchschnittlichen Zeitaufwand aus, weil die Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemerkungen neue Argumente vorgebracht hätten. Der Aufwand bewegt sich aber damit noch im Rahmen des Durchschnittlichen, da kein aufwendiges Beweisverfahren durchgeführt werden musste. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind insgesamt als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 4'500.– als angemessen.