b) Die Beschwerdeführenden haben zudem dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft macht Parteikosten im Umfang von Fr. 5'966.15 (Honorar Fr. 5'462.50, Auslagen Fr. 77.10, Mehrwertsteuer Fr. 426.55) geltend. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung 21Insbesondere in der Beschwerdeantwort vom 12. März 2018 und in den Schlussbemerkungen der Beschwerdegegnerschaft vom 11. Juni 2018 22 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;