a) Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid insoweit zu ergänzen, als die Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden im Entscheiddispositiv vorgemerkt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV22).