Die Beschwerdeführenden machen zu Recht geltend, dass ihre Rechtsverwahrung im Entscheiddispositiv hätte festgehalten werden müssen (Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD). Im angefochtenen Entscheid wird zwar erwähnt, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Einsprache vom 6. Oktober 2017 auch eine Rechtsverwahrung betreffend die Stabilität des Hangs und der Lärche eingereicht haben; dies wird jedoch nicht im Dispositiv festgehalten. Der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich zu ergänzen. 8. Zusammenfassung und Kosten