19 Vgl. BSIG Nr. 7/721.0/10.1, Anhang II RA Nr. 110/2018/22 12 Garageneinfahrten bis zur zulässigen Breite unberücksichtigt bleiben. Aus diesem Zusammenhang und der Bezugnahme auf die Fassadenlänge ergibt sich, dass Art. 212 Abs. 6 Best. e GBR Abgrabungen an Gebäuden regelt. Auf die hier streitige Stützmauer ist er nicht anwendbar. 6. Ästhetik a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden erscheint die Stützmauer optisch überdimensioniert und beeinträchtigt die Ästhetik.