gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstückes höchstens um 1.20 m überragen." Vorliegend erfolgt die Hangsicherung mit einer Kombination von Stützmauer und Böschung. Nach dem Gesagten werden die Anforderungen an die Sicherheit von Bauvorhaben eingehalten. Die Neigung der unbefestigten Böschung beträgt unter 45°. Die Stützmauer steht am Hang unterhalb des Grundstücks der Beschwerdeführenden und überragt dessen gewachsenen Boden an keiner Stelle. Die Höhe einer unterhalb gelegenen bzw. mittels Abgrabungen erstellten Stützmauer ist nicht limitiert.19