Die Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmungen über Stützmauern drängt sich vorliegend auch deshalb auf, weil im GBR die Bestimmungen von Art. 79 ff. EG ZGB als "Beilage B1" aufgeführt sind. Ob damit auch die Regeln über Auffüllungen, Abgrabungen und Böschungsneigung baurechtliche Geltung haben, muss nicht abschliessend geprüft werden; jedenfalls wären diese Vorschriften eingehalten. Art. 79h EG ZGB hält fest: "1 Wer längs der Grenze Auffüllungen oder Abgrabungen ausführt, hat das Nachbargrundstück durch Böschungen oder Stützmauern zu sichern. 2 Böschungsneigungen dürfen höchstens 45° (100%) betragen. In steilem Gelände bleibt eine