Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) in BSIG16 Nr. 7/721.0/10.1, Ziff. 4.2 zurückgegriffen werden. Danach gelten für Stützmauern die zivilrechtlichen Bestimmungen von Art. 79h EG ZGB17 auch als öffentlich-rechtliche Vorschriften der Gemeinde, wenn diese selber darüber keine Vorschriften erlassen hat (Art. 3 NBRD18). Für Auffüllungen, Abgrabungen und Böschungsneigung haben die Bestimmungen von Art. 79h EG ZGB jedoch nur dann öffentlich-rechtliche Geltung, wenn die Gemeinde sie in ihrem Baureglement ausdrücklich zur öffentlich-rechtlichen Vorschrift erklärt.