Diese Bestimmungen sind vorliegend eingehalten. Die neue Stützmauer befindet sich am Hang, ist angemessen dimensioniert und beeinträchtigt die Umgebung nicht. Es werden nur geringfügige Terrainaufschüttungen vorgenommen. Diese überschreiten das in Hangsituationen erlaubte Mass von 1,20 m nicht. Der Grenzbereich zwischen den Grundstücken der Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerschaft wird geprägt durch die vorbestehende Stützmauer auf dem höher gelegenen Grundstück der Beschwerdeführenden. Bei diesen Vorbedingungen können an einen "natürlichen Übergang" zwischen den Parzellen keine hohen Anforderungen gestellt werden.