GBR, sondern die Regelung betreffend Terrain- und Aussenraumgestaltung. c) Die Gemeinde Krauchthal hat Terrainveränderungen in Art. 415 GBR wie folgt geregelt: "1 Terrainveränderungen sind so zu gestalten, dass sie die vorhandene Umgebung nicht beeinträchtigen und ein natürlicher Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht. Sie unterliegen der Genehmigung durch die Baupolizeibehörde. 2 Die Terraingestaltung ist in der Regel mit natürlichen Böschungen vorzunehmen. Aufschüttungen dürfen den gewachsenen Boden um höchstens 0.80 m in der Ebene und 1.20 m in Hangsituationen überragen". Diese Bestimmungen sind vorliegend eingehalten.