6 Bst. b GBR verweist der Kommentar auf Anhang A121 Abs. 1 GBR. Dieser hält in Abs. 1 fest: "Unbewohnte An- und Nebenbauten sind nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt und dürfen die nach BR geltenden Masse nicht übersteigen." Auch diese Bestimmung ist kommentiert. Gemäss Kommentar sind unter unbewohnten Anund Nebenbauten Garten- und Gewächshäuser zu verstehen. Die Rüge der Beschwerdeführenden bezieht sich jedoch auf die Stützmauer. Bei Böschungen und Stützmauern handelt es sich nicht um An- und Nebenbauten, sondern um Elemente der Terrain- und Aussenraumgestaltung. Massgebend ist daher nicht Art. 212 Abs. 6 Bst. b