b) Art. 212 Abs. 6 Bst. b GBR regelt die zulässigen Masse für Grenzabstand, Grundfläche und mittlere Gebäudehöhe bei unbewohnten An- und Nebenbauten sowie bewilligungsfreien Bauten und Nebenanlagen. Das GBR ist kommentiert. Bei Art. 212 Abs. RA Nr. 110/2018/22 10