a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Stützmauer halte die für unbewohnte An- und Nebenbauten sowie bewilligungsfreie Bauten und Nebenanlagen geltenden Grenzabstands- und Höhenvorschriften (Art. 212 Abs. 6 Bst. b GBR) nicht ein. Es seien zudem mehr als die erlaubten Abgrabungen (Art. 212 Abs. 6 Bst. e GBR) vorgenommen worden. Zudem sei die Vorschrift gemäss Art. 415 GBR, wonach Terrainveränderungen die vorhandene Umgebung nicht beeinträchtigen dürfen und einen natürlichen Übergang zu den Nachbargrundstücken schaffen müssen, verletzt.