Dies entbindet die Beschwerdegegnerschaft nicht von allfälligen zivilrechtlichen Handlungspflichten zwecks Vermeidung von Haftungsansprüchen. Für die Durchsetzung solcher Ansprüche werden die Beschwerdeführenden auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Ihre Einwände sind insoweit als Rechtsverwahrung vorzumerken. 5. Baurechtliche Masse