c) Hinsichtlich der Lärche ist unbestritten, dass bei Erstellung der Stützmauer einzelne Wurzeln gekappt wurden. Gemäss der Einschätzung der H.________ GmbH, welche die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde eingereicht haben, besteht bei Sturmlage das Risiko, dass die Lärche in Richtung der Parzelle der Beschwerdeführenden umstürzt. Die Beschwerdegegnerschaft hat eine Beurteilung der I.________ AG vom 20. April 2018 eingereicht, wonach die am Hang gewachsene Lärche vor allem nach unten und hangwärts verwurzelt ist. Den gekappten Wurzeln sei anzusehen, dass sie nicht aus dem Erdreich ausgegraben worden seien. Für Ernährung und Stabilität seien sie kaum relevant gewesen.