Als Ursache seien die Geländeanpassungen auf der Parzelle der Beschwerdegegnerschaft zu vermuten, da nur in deren Einflussbereich Setzungen festzustellen seien. Die Beschwerdeführenden beantragen, dass zur Frage der Stabilität des Hangs ein unabhängiges Gutachten einzuholen sei. Die Beschwerdegegnerschaft entgegnet in ihren Schlussbemerkungen vom 11. Juni 2018, der fragliche Sitzplatz der Beschwerdeführenden befinde sich auf aufgeschüttetem Terrain, wofür seinerzeit an der Grenze zur Parzelle der Beschwerdegegnerschaft eine Stützmauer errichtet worden sei.