b) Bauvorhaben müssen so erstellt und unterhalten werden, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden (Art. 21 BauG, Art. 57 BauV13). Das gilt auch für Stützmauern. Die Beschwerdegegnerschaft muss demnach auch ohne entsprechende Auflagen dafür sorgen, dass die Stützmauer dem Hangdruck standhält. Spezielle Abklärungen oder Auflagen drängen sich nur auf, wo aufgrund der Umstände konkrete Zweifel an der Stabilität eines Bauvorhabens bestehen.14 Dies ist bei der hier zu beurteilenden Stützmauer nicht der Fall. Lage und Dimensionen der Mauer sind der Umgebung und dem natürlichen Gefälle des Terrains angepasst.