c) Die Planbeilagen des vorliegenden Baugesuchs12 stellen Lage, Einordnung, Gestaltung und Konstruktion des Bauvorhabens so dar, dass eine Beurteilung, ob die relevanten Vorschriften eingehalten sind, möglich ist. Die Nutzungszone kann in der baurechtlichen Grundordnung festgestellt werden. Die Pläne sind korrekt vermasst, so dass Masse und Abstände gemessen werden können, soweit sie in den Plänen nicht eingetragen sind. Die Terrainveränderungen sind aus den Plänen ablesbar. Es liegen demnach keine Mängel vor, welche die Beurteilung des Bauvorhabens durch die Behörde oder die Wahrung der Rechte der Beschwerdeführenden beeinträchtigen könnten. 4. Sicherheit