Zur angeblichen Mangelhaftigkeit der Pläne äussert sie sich zwar nicht. Dem Entscheid lässt sich immerhin entnehmen, dass die Gemeinde das bereits ausgeführte Bauvorhaben vor Ort besichtigt hat und der Ansicht ist, über alle für die Beurteilung relevanten Informationen zu verfügen. Die Begründung des Entscheids ist damit (gerade noch) genügend; den Beschwerdeführenden war eine sachgerechte Anfechtung möglich. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. 3. Pläne