Der blosse Hinweis auf das Protokoll könnte daher nicht als Entscheidbegründung genügen. Der Aufbau des Entscheids ist insofern ungünstig gewählt, als die Erwägungen betreffend Sicherheit und Gestaltung der Wiedergabe der Einsprachegründe vorangestellt werden. Nichtsdestotrotz lässt sich den Entscheiderwägungen entnehmen, wie die Gemeinde die zentralen Vorbringen der Einsprache beurteilt und von welchen Überlegungen sie sich in ihrem Entscheid hat leiten lassen. Zur angeblichen Mangelhaftigkeit der Pläne äussert sie sich zwar nicht.