Die Begründung eines Entscheids kann grundsätzlich in einem Verweis (z.B. auf eine frühere Verfügung, ein Sitzungsprotokoll oder einen separaten Briefwechsel) bestehen.8 Dies setzt allerdings voraus, dass das Dokument, auf das verwiesen wird, den Anforderungen an eine Entscheidbegründung gerecht wird. Das Protokoll der Einigungsverhandlung enthält keine abschliessende Stellungnahme der Gemeinde zu den Einsprachegründen. Der blosse Hinweis auf das Protokoll könnte daher nicht als Entscheidbegründung genügen.