b) Nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG4 muss eine Verfügung eine Begründung enthalten. Eine Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Im Bauentscheid muss die Behörde insbesondere auch zu den Einsprachen Stellung nehmen (Art. 36 Abs. 2 Bst. c BewD5). Die Behörde muss dabei nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen. Es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.6 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)