Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Bauentscheid formell und als Nachbarn auch materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden wurde der angefochtene Entscheid nicht genügend begründet. Insbesondere fehle eine Stellungnahme zu den in der Einsprache vorgebrachten Argumenten.