Der natürliche Übergang zwischen den Grundstücken bleibe bestehen. Die Beschwerdeführenden hielten mit Schreiben vom 26. Mai 2017 an ihrer Ansicht fest und verlangten den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Gemeinde teilte der Beschwerdegegnerschaft mit Schreiben vom 30. Mai 2017 mit, dass ein Baupolizeiverfahren eröffnet worden sei. Sie forderte die Beschwerdegegnerschaft u.a. zur Einreichung vermasster Pläne und zum Nachweis der Hangsicherung auf. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 stellte die Gemeinde fest, dass die streitigen Gartengestaltungsmassnahmen nicht baubewilligungspflichtig seien, und stellte das Baupolizeiverfahren ein.