1. Am 3. Mai 2017 informierten die Beschwerdeführenden die Gemeinde Krauchthal per E-Mail, dass der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 auf dem Nachbargrundstück umfangreiche Gartenarbeiten durchführten. Diese hätten zur Folge, dass kein natürlicher Übergang zum Nachbargrundstück gemäss Art. 415 GBR1 mehr gegeben sei. Ausserdem bestehe Sorge um die Sicherheit des Hangs. Die Gemeinde teilte ihnen nach Durchführung eines Augenscheins am 24. Mai 2017 per E-Mail mit, es handle sich um nicht bewilligungspflichtige Arbeiten. Der natürliche Übergang zwischen den Grundstücken bleibe bestehen.