3.1.3 Für den Vollzug der Wiederherstellungsmassnahme wird eine Frist bis am 30. Juli 2018 gewährt. 3.1.4 Die Baupolizeibehörde Beatenberg wird angewiesen, das Amt für Gemeinden und Raumordnung und das Regierungsstatthalteramt im August 2018 über den Vollzug der Wiederherstellungsmassnahme zu informieren. 3.1.5 [unverändert] 3.1.6 [unverändert] 3.1.7 [unverändert] Im Übrigen wird der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 3. Januar 2018 bestätigt.