b) Hinsichtlich der mit nachträglichem Baugesuch vom 26. Januar 2017 ersuchten Erstellung einer Barriere wird der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 3. Januar 2018 und die Verfügung des AGR vom 13. Oktober 2017 bestätigt. Die Frist zur Entfernung der Barriere wird von Amtes wegen auf den 30. Juli 2018 angesetzt. 3. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 3. Januar 2018 wird wie folgt angepasst: