2. a) Hinsichtlich der mit nachträglichem Baugesuch vom 26. Januar 2017 ersuchten Asphaltierung des Maschinenwegs wird der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 3. Januar 2018 und die Verfügung des AGR vom 13. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.