es als gerechtfertigt, die Parteikosten entsprechend den Verfahrenskosten zu verlegen. Das Regierungsstatthalteramt, welches die teilweise Bewilligungsfähigkeit des nachträglichen Baugesuchs hinsichtlich der Asphaltierung ungenügend überprüft hat, hat den Beschwerdeführenden einen Drittel der Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdeführenden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden damit Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'116.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.