Zudem gelten sie hinsichtlich der Barriere und des diesbezüglich eventualiter beantragten Verzichts auf die Wiederherstellung als unterliegend. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführenden zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 1'200.00, aufzuerlegen. Die Gemeinde Beatenberg ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 600.00 trägt daher der Kanton.