Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als teilweise obsiegend, und zwar insofern, als dass der von der Vorinstanz verfügte Bauabschlag bezüglich der Asphaltierung aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Sie unterliegen aber insofern, als dass die vorgenommene, vollflächige Asphaltierung des ganzen Weges nicht bewilligungsfähig ist, sondern höchstens eine teilweise Bewilligung in Frage kommt. Zudem gelten sie hinsichtlich der Barriere und des diesbezüglich eventualiter beantragten Verzichts auf die Wiederherstellung als unterliegend.