h) Mit dem vorliegenden Entscheid wird daher der von der Vorinstanz verfügte Bauabschlag hinsichtlich der Asphaltierung sowie die in diesem Zusammenhang verfügten Wiederherstellungsmassnahmen aufgehoben und die Angelegenheit zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Auf die von den Beschwerdeführenden beantragte neutrale Expertise zur Definition des konkreten Umfangs einer allfälligen Entfernung des Asphaltbelags konnte daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren verzichtet werden.