Im Falle der teilweisen Bewilligungsfähigkeit wird die Vorinstanz im neuen Entscheid hinsichtlich der Abschnitte, auf welchen ein Belagseinbau weiterhin nicht als zonenkonform bewilligt werden kann, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen haben. Sollten die Abklärungen ergeben, dass eine teilweise Bewilligung der vorgenommenen Asphaltierung gar nicht in Frage kommt, so wird die Vorinstanz die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hinsichtlich der ganzen Asphaltierung nochmals zu verfügen haben.