Falls ja, wird sie das nachträgliche Baugesuch diesbezüglich publizieren, die Fachbehörden nochmals miteinbeziehen und im Rahmen eines neuen Gesamtentscheides über den Umfang (genaue Stellen des Weges) und die Art (Fahrspuren oder kurze vollflächige Belagsabschnitte) einer allfälligen teilweisen Bewilligung der Asphaltierung befinden müssen. Im Falle der teilweisen Bewilligungsfähigkeit wird die Vorinstanz im neuen Entscheid hinsichtlich der Abschnitte, auf welchen ein Belagseinbau weiterhin nicht als zonenkonform bewilligt werden kann, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen haben.