Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob die vorgenommene Asphaltierung unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten an gewissen Stellen landwirtschaftlich notwendig und damit unter dem Titel der Zonenkonformität teilweise bewilligungsfähig ist. Falls ja, wird sie das nachträgliche Baugesuch diesbezüglich publizieren, die Fachbehörden nochmals miteinbeziehen und im Rahmen eines neuen Gesamtentscheides über den Umfang (genaue Stellen des Weges) und die Art (Fahrspuren oder kurze vollflächige Belagsabschnitte) einer allfälligen teilweisen Bewilligung der Asphaltierung befinden müssen.