Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis aufgerufen wird. Mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit kann einen solchen Grund abgeben.20 Nach dem Gesagten erweist sich die Angelegenheit hinsichtlich der Frage der teilweisen Bewilligungsfähigkeit der Asphaltierung als nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVE als Rechtsmittelinstanz, die erwähnten Abklärungen und Vorkehren erstmals im Baubeschwerdeverfahren vorzunehmen. Es rechtfertigt sich daher, die Akten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG zur Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich dieser Frage im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.