Sofern dies bejaht werden kann, so ist die teilweise Befestigung allerdings auf diejenigen Streckenabschnitte zu beschränken, wo dies für ein gefahrloses Befahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen effektiv benötigt wird. Welche Stellen dies genau sind, muss ebenfalls noch näher geprüft bzw. abgeklärt werden. Sofern eine teilweise Bewilligung der vorgenommenen Asphaltierung grundsätzlich möglich erscheint, so müsste das Bauvorhaben noch publiziert werden, wurde doch bisher auf eine ordentliche Publikation verzichtet.