Die Vorinstanz hat es unterlassen, die teilweise Bewilligungsfähigkeit des Asphaltbelags zu prüfen, obwohl die Fachbehörden (LANAT im Fachbericht vom 22. Juni 2017, AGR in der Verfügung vom 13. Oktober 2017) die Befestigung der Zufahrt in gewissen Bereichen als wohl nötig bezeichnet hat. Das LANAT sprach im Fachbericht vom 9. März 2018 die im Vergleich zum vollflächigen Hartbelag weniger umfangreichen Eingriffe wie Fahrspuren oder ein teilweiser Belagseinbau an und führt zudem aus, dass maximal im Bereich der Kurven ein objektiver Bedarf für einen Spurweg begründet werden kann.