f) Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob das bereits ausgeführte Bauvorhaben ganz oder wenigstens teilweise bewilligt werden kann (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG). Die Behörden sind deshalb verpflichtet, von Amtes wegen zu prüfen, ob wenigstens ein Teil des Bauvorhabens bewilligt werden kann, wenn das Ganze nicht bewilligungsfähig ist. Anders als im normalen ursprünglichen Projektänderungsverfahren