a) Für die vorgenommene, vollflächige Asphaltierung des Weges erteilte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid vom 3. Januar 2018 ebenfalls den Bauabschlag. Das AGR führte hierzu in seiner Verfügung vom 13. Oktober 2017 – gestützt auf den Fachbericht des LANAT vom 22. Juni 2017 – aus, der Einbau von befestigten Fahrspuren (z.B. aus Beton) an den steilsten Stellen und in den Kurven hätte ausgereicht, um eine genügende Griffigkeit zu erreichen. Eine vollständige Asphaltierung sprenge den Rahmen des für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung Erforderlichen und sei daher nicht zonenkonform. Eine Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 ff. RPG komme ebenfalls nicht in Frage.