Die vom Regierungsstatthalteramt angesetzte Frist zur Entfernung der Barriere ist zwar noch nicht abgelaufen, trotzdem ist es angebracht, diese Frist aufgrund des Beschwerdeverfahrens neu anzusetzen. Die BVE erachtet es als angemessen, dem Beschwerdeführer 1 ab dem Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids rund zwei Monate Zeit für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einzuräumen. Die Entfernung der Barriere hat neu bis am 30. Juli 2018 zu erfolgen. Entsprechend ist auch der Termin gemäss Ziffer 3.1.4 des angefochtenen Entscheids neu auf den August 2018 anzusetzen. Da die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mit diesem Entscheid zudem neu nur hinsichtlich der Barriere