f) Zusammenfassend steht fest, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Zusammenhang mit der Barriere im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Die Vorinstanz hat diesbezüglich deshalb zu Recht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verfügt. Die vom Regierungsstatthalteramt angesetzte Frist zur Entfernung der Barriere ist zwar noch nicht abgelaufen, trotzdem ist es angebracht, diese Frist aufgrund des Beschwerdeverfahrens neu anzusetzen.