Auch präjudizielle Gründe sprechen hier für eine Wiederherstellung. Der Bauherr, der sich nicht an die Baubewilligung hält oder ohne Baubewilligung baut, soll nicht besser gestellt werden als ein Bauherr, der die Baubewilligung einhält. Demgegenüber muss ein allfälliges öffentliches Interesse am Erhalt der Barriere (Schutz des Weges, Verhinderung des Befahrens durch Touristen), soweit ein solches überhaupt besteht, als klar untergeordnet bezeichnet werden. Schliesslich ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Wiederherstellung den Vertrauensgrundsatz verletzen würde.