Die Beschwerdeführenden konnten vorliegend nicht gutgläubig davon ausgehen, dass eine Barriere in der Landwirtschaftszone ohne Baubewilligung erstellt werden darf. Dies scheinen die Beschwerdeführenden gemäss ihren Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich der Beschwerdeführenden 2 und 3 auch nicht zu bestreiten. Einzig hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 bringen sie vor, diesem sei an keiner Stelle Bösgläubigkeit vorgeworfen worden. Auch der Beschwerdeführer 1 hätte aber wissen müssen, dass dieses Bauvorhaben baubewilligungspflichtig ist. Weder die Beschwerdeführenden 2 und 3 noch der Beschwerdeführer 1 haben damit gutgläubig gehandelt.