c) Die Beschwerdeführenden bringen vor, eine allfällige Bösgläubigkeit würde bei den einzelnen Beschwerdeführenden in unterschiedlichem Grade vorliegen, was unberücksichtigt geblieben sei. Dem Beschwerdeführer 1 werde im angefochtenen Entscheid an keiner Stelle Bösgläubigkeit vorgeworfen. Selbst im Falle der Bösgläubigkeit müsse der Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigt bleiben.